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   VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07   

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VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07 (https://dejure.org/2007,40428)
VG Bremen, Entscheidung vom 20.07.2007 - S8 K 57/07 (https://dejure.org/2007,40428)
VG Bremen, Entscheidung vom 20. Juli 2007 - S8 K 57/07 (https://dejure.org/2007,40428)
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  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
    Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).

    Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
    Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).

    Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).

  • BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 20.77

    Wohngeldanspruch eines Studenten - Verlobte - Gemeinsamer Hausstand - Berechnung

    Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
    Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).

    Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 107.82

    Wohngeldanspruch - Graduiertenförderungsdarlehn - Zinsen - Einkommen

    Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
    Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).

    Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).

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