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VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07 |
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- BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich
Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.;… Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).
- BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84
Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe
Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.;… Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).
- BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 20.77
Wohngeldanspruch eines Studenten - Verlobte - Gemeinsamer Hausstand - Berechnung …
Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.;… Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).
- BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 107.82
Wohngeldanspruch - Graduiertenförderungsdarlehn - Zinsen - Einkommen
Auszug aus VG Bremen, 20.07.2007 - S8 K 57/07
Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.).Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind dagegen darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az. 7 Rar 27/84; Urteil vom 08.06.1989, Az. 7 Rar 34/88; zum Wohngeldrecht: BVerwGE 54, 358 [361ff.]; 69, 252ff.;… Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27).